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Underground-Musik e.V.
Herscheider Landstraße 146
58515 Lüdenscheid
Postanschrift
Underground-Musik e.V.
C/O Lutz Graupner
Herscheider Landstraße 135
58515 Lüdenscheid
Merkblatt
Sehr geehrte Eltern, Erziehungsbeauftragte und Jugendliche,
mit diesem Merkblatt möchten wir Sie über die rechtlichen Grundlagen und die Möglichkeiten der Erziehungsbeauftragung informieren.
Was ist eine Erziehungsbeauftragung?
Durch eine Erziehungsbeauftragung übertragen Sie als Elternteil zeitweise die Erziehungsaufgaben auf eine andere volljährige Person. Diese Person darf dann in Ihrem Auftrag bestimmte Handlungen vornehmen, wie beispielsweise die Begleitung Ihres Kindes zu Veranstaltungen.
Die Erziehungsbeauftragung dient dazu, Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen und ermöglicht es Minderjährigen, unter bestimmten Voraussetzungen an Aktivitäten teilzunehmen, die ohne Begleitung nicht möglich wären.
Voraussetzungen:
- Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig, zuverlässig und reif sein, um dem Jugendlichen in allen Situationen angemessen zur Seite stehen zu können.
- Die Erziehungsbeauftragung bedarf Ihrer schriftlichen Zustimmung als Elternteil.
- Es ist unerlässlich, dass die erziehungsbeauftragte Person während der Ausübung der Erziehungsbeauftragung frei von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln ist.
- Die sichere Heimfahrt des Jugendlichen muss gewährleistet sein.
Bei Kontrollen muss die erziehungsbeauftragte Person nachweisen können, dass sie berechtigt ist, das Kind zu begleiten.
Jede Fälschung der Erziehungsbeauftragung stellt eine Straftat dar und wird zur Anzeige gebracht. Wir behalten uns das Recht vor, die Angaben zu überprüfen.
Wird ein Jugendlicher durch eine andere Person oder Institution (z.B. Vormund, Betreuer) gesetzlich vertreten, muss diese Person ihre Vertretungsbefugnis (z.B. schriftlicher Nachweis durch das Jugendamt, Betreuungsbeschluss des Gerichts) nachweisen können. Fehlt dieser Nachweis, kann der Zutritt zur Veranstaltung leider nicht gestattet werden.
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Jugendschutz kurz und verständlich
- Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche
- Eltern müssen nicht alles erlauben, was das Gesetz gestattet.
- Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung!
- Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes können vom Veranstalter zusätzlich verschärft werden
Geschütze Altersgruppen | Kinder | Jugendliche | ||||||
unter 14 Jahren | unter 16 Jahren | unter 18 Jahren | ||||||
ohne | mit | ohne | mit | ohne | mit | |||
Begleitung einer erziehungs beauftragten Person | Begleitung einer erziehungs beauftragten Person | Begleitung einer erziehungs beauftragten Person | ||||||
Gefährdungsbereiche | Ausnahmen | |||||||
§ 4 Abs. 1, 2 und 4 JuSchG | Aufenthalt in Gaststätten | bis 24 Uhr | Ausnahmen von Abs. 1 kann die zuständige Behörde genehmigen (§ 4 Abs. 4). | |||||
§ 4 Abs. 1, 3 und 4 JuSchG | Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs | |||||||
§ 5 Abs. 1 JuSchG | Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, z. B. Disco. | bis 24 Uhr | Ausnahmen kann die zuständige Behörde genehmigen (§ 5 Abs. 3). | |||||
§ 5 Abs. 2 JuSchG | Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe (bei künstlerischen Betätigung / zur Brauchtumspflege) | bis 22 Uhr | bis 24 Uhr | bis 24 Uhr | Ausnahmen kann die zuständige Behörde genehmigen (§ 5 Abs. 3). | |||
§ 6 Abs. 1 JuSchG | Anwesenheit in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen | |||||||
§ 6 Abs. 2 JuSchG | Spiele mit Gewinnmöglichkeit auf Volksfesten (o. ä.) | Gewinne nur in Waren von geringem Wert bestehen. | ||||||
§ 7 JuSchG | Anwesenheit bei jugendgefährdenden öffentlichen Veranstaltungen oder Gewerbebetrieben | |||||||
§ 8 JuSchG | Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten | |||||||
§ 9 Abs. 1 JuSchG | Abgabe und Verzehr von Bier, Wein, Sekt | X | X | X | ||||
§ 9 Abs. 2 JuSchG | Abgabe und Verzehr anderer alkoholischer Getränke oder Lebensmittel (z.B. Spirituosen) | |||||||
§ 10 JuSchG | Abgabe und Konsum von Tabakwaren | |||||||
§ 11 JuSchG | Anwesenheit bei Filmveranstaltungen mit entsprechender Altersfreigabe | bis 20 Uhr | bis 22 Uhr | bis 24 Uhr | Kinder ab 6 Jahren dürfen in Begleitung der Eltern Filme „ab 12“ besuchen | |||
§ 12 JuSchG | Abgabe von Bildträgern | bei entsprechender Altersfreigabe | ||||||
§ 13 JuSchG | Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten – ohne Gewinnmöglichkeit | bei entsprechender Altersfreigabe | ||||||
§ 15 JuSchG | Zugänglichmachen von jugendgefährdenden Trägermedien | |||||||
§§ 2, 5 KCanG | Abgabe und Konsum von Cannabiswaren | |||||||
Legende | = erlaubt = nicht erlaubt = beschränkt erlaubt X = am, im und um den Veranstaltungsort verboten |
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Vollmacht
Gesetzlicher Vertreter
Vor- & Nachname | |
Straße & Hausnummer | |
Postleitzahl & Stadt | |
Telefonnummer |
Weiterer gesetzlicher Vertreter
Vor- & Nachname | |
Straße & Hausnummer | |
Postleitzahl & Stadt | |
Telefonnummer |
überträgt / übertragen gemäß §1 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes die Aufgaben der Erziehung für folgende Person
Vor- & Nachname | |
Straße & Hausnummer | |
Postleitzahl & Stadt | |
Geburtsdatum |
anlässlich der Veranstaltung
Name der Veranstaltung | |
Datum der Veranstaltung |
auf die nachfolgend genannte volljährige Begleitperson als erziehungsbeauftragte Person
Vor- & Nachname | |
Straße & Hausnummer | |
Postleitzahl & Stadt | |
Geburtsdatum | |
Telefonnummer |
Unterschriften
Wichtig: Es werden von allen Sorgeberechtigten Personen Name, Adresse, Telefonnummer und Unterschrift benötigt.
Unterschrift gesetzlicher Vertreter | |
Unterschrift weiterer gesetzlicher Vertreter | |
Unterschrift erziehungsbeauftragte Person | |
Unterschrift zur Sorge stehende Person |
Wichtig – unbedingt mitführen:
- Dieses von allen beteiligten Personen unterschriebene und vollständig ausgefüllte Formular
- Ausweiskopie der gesetzlichen Vertreter
- Ausweiskopie der erziehungsbeauftragten Person
- Ausweis der zur Sorge stehenden Person